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Wissenswertes aus der Reisebranche
Wenn Ihnen die nachfolgenden Informationen helfen, oder Sie Anregungen in irgend einer Art haben, dann geben Sie bitte Ihr Statement zum entsprechenden Beitrag ab.
(Ältere Einträge wurden am 25.09.08 übernommen.)
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Am 1. Juli ist es soweit: Das Urlaubsland Kroatien wird der 28. Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Grenzkontrollen bleiben
Der Beitritt zur EU bedeutet nicht automatisch einen Beitritt zum Schengener Abkommen über den freien Personenverkehr. Dieser erfolgt frühestens in einigen Jahren. An den kroatischen Grenzen zu den Schengen-Staaten Slowenien und Ungarn finden daher auch weiterhin Personenkontrollen statt. Ebenso müssen Flugreisende, die auf kroatischen Airports landen, die Pass- beziehungsweise Ausweiskontrolle hinter sich bringen.
Einreisebestimmungen
Deutsche Staatsbürger sowie Angehörige anderer EU-Staaten müssen für die Einreise nach Kroatien wie bisher einen Reisepass oder Personalausweis vorlegen, der noch mindestens für die Dauer des Aufenthalts gültig ist. Damit können sie bis zu 90 Tage im Land bleiben. Staatsbürger von Nicht-EU-Staaten, die über eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat verfügen, benötigen für die Einreise ihren Reisepass, aber kein Visum. Bürger von Nicht-EU-Staaten ohne dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem Schengen-Staat sollten sich bei den Behörden ihres Heimatlandes über die aktuellen Bestimmungen informieren.
Warenverkehr
Die bisherigen, sehr strengen, Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr von Gebrauchsgütern für den persönlichen Bedarf fallen weg. Hier greifen nun die innerhalb der EU gültigen Bestimmungen. Im privaten Reiseverkehr innerhalb der EU dürfen Lebens- und Genussmittel zum eigenen Verbrauch unbegrenzt mitgeführt werden. Bei einigen Erzeugnissen gibt es Richtmengen zur Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Bedarf: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak, 10 l Spirituosen, 20 l andere alkoholische Getränke bis 22 Prozent Alkoholgehalt, 90 l Wein (davon max. 60 l Schaumwein) und 110 l Bier. Bei Mitnahme von größeren Mengen muss im Fall einer Stichprobenkontrolle durch die Finanzbehörden glaubhaft gemacht werden, dass die Waren tatsächlich nur dem persönlichen Bedarf dienen.